Baumfällungen im Metzental: Gerechtfertige Maßnahme zur Verkehrssicherheit?

Antwort von Richard Kuther, vormals ehrenamtlicher Baumschutzwart der Stadt Landshut, auf einen Kommentar zum Blogpost: „Alarmstufe Rot“.

Wenn Sachverständige des TÜV oder der DEKRA jedes zweite Auto mit verkehrssicherungsrelevanten Mängeln in die Schrottpresse stecken würden, würde das als unverhältnismäßig und unnötig erachtet werden? Wohl schon, denn ein Paar neue Bremsklötze hätte es ja auch schon getan. Nein, diese Sachverständigen halten sich an die Prüfparameter ihrer technischen Regelwerke und erstellen auch Gutachten in Schadensfällen nach Verkehrsunfällen, die aufzeigen, ob ein Auto wieder verkehrssicher hergestellt werden kann. Das Entscheidungskriterium lautet ja auch nicht: “Ein verschrottetes Auto ist verkehrssicherer ist als ein im Verkehr befindliches KFz”.

Bei Bäumen an verkehrssicherungsrelevanten Waldrändern ist es nicht anders: Es ist unverhältnismäßig, unnötig und unverantwortlich, jeden zweiten Baum in den Holzhacker zu stecken nach dem Motto: “Nur ein gefällter Baum ist ein verkehrssicherer Baum”.

Nein, die fachgerecht vorgehenden Sachverständigen des Bestellungsgebietes “Verkehrssicherheit von Bäumen” würden jedem einzelnen Baum am Waldrand gemäß den Prüfparametern der allgemein anerkannten Regeln der Technik (FLL-Baumkontrollrichtlinien, ZTV-Baumpflege http://www.fll.de) kontrollieren und verhältnismäßig angemessene baumpflegerische Maßnahmen beschreiben, um die Verkehrssicherheit wieder herzustellen und aufrechtzuerhalten. Klar, vereinzelt muss auch mal ein verkehrsunsicheres Auto aus dem Verkehr gezogen oder ein verkehrsunsicherer Baum gefällt werden, wenn es die Umstände erfordern. Diese Umstände müssen aber erfasst und begründet werden, dokumentiert in einem Prüfbericht oder in der Dokumention der erfolgten Waldrandkontrollen. Damit wird auch den naturschutzrechtlichen Erhaltungsgrundsätzen genüge getan, denen zu Folge “Wälder und Waldränder, Bäume und Gehölzstrukturen zu erhalten sind” (Bundesnaturschutzgesetz § 1 (6)).

Es musste schon weit nach einem Sachverständigen gesucht werden, der für gutes Geld nach Landshut anreisen wollte, um die Fachkunde der Baumkontrolleure und Baumsachverständigen in den Schmutz zu ziehen. Eine fachgerechte Dokumentation und Leistungsbeschreibung für Handlungsbedarf zur Wiederherstellung verkehrssicherer Bäume wird auch nicht mit neongelbem Baummarkierungsspray in Form von gelben Kreuzen an die Bäume gesprüht, sondern ist für jeden einzelnen Baum mit Handlungsbedarf zu beschreiben und beweissicher zu dokumentieren. Der Baum- oder Waldrandeigentümer muss die fachgerechte Kontrolle ja auch im Schadensfall (auch bei höherer Gewalt) nachweisen können. Auch der Straßenbaulastträger hat ein berechtigtes Interesse an dieser Kontrolldokumentation, will er ja seine Straßen, Wege zu Bushaltestellen für den Schulbus usw. in verkehrssicherem Zustand erhalten. Bei Zweifeln am verkehrssicherem Zustand der die Straße tangierenden Waldränder müsste dieser angemahnt, ggf. Ersatzvornahme angedroht oder diese vollzogen werden, auf Kosten des Waldeigentümers.

Sie sollten sich also weder zu Rechtsfragen äußern (das bleibt dem juristisch geschulten Personenkreis vorbehalten) noch Fällempfehlungen aussprechen. Würde man Ihrem Vorschlag folgen, würden wir an 1000enden von Waldrandkilometern an Bundestraßen, Landstraßen, in Stadtwäldern an öffentlich gewidmeten Straßen und Wegen usw. 1000ende von Bäumen verlieren. Es ist vielmehr aus den Regelwerken zu zitieren, die für die Waldrandkontrolle von promovierten,Damit, Herr Müller, habe ich Ihre persönliche fachkompetenz sehr klein geredet, bin Ihnen aber trotzdem dafür dankbar, mich zu diesem Vortrag angeregt zu haben. Eine kompetente Antwort traue ich Ihnen aber schon noch zu, auf die Frage: Hat das in Landshut neu geschaffene Amt für “Umwelt, Klima- und Naturschutz” im Metzental eine diplomierten bzw. aus- und fortgebildeten Forstfachleuten geschrieben wurden. Diesen Richtlinien unter Federführung der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. sind auch die Interessensvertreter der Fachverbände Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND), Bundesverband Garten- Landschafts- und Sportplatzbau e.V. (BGL), Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK), Bund Deutscher Forstleute (BDF), Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V (FGSV), Bund Deutscher Landschaftsarchitekten e.V. (bdla), GALK e.V. Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz, SVK Sachverständigenkuratorium e.V. (Fachsparten Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Landespflege u.a.), Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG) und 9 große Fachverbände und Arbeitsgemeinschaften aus Arboristik, Baumpflege und/oder Baumstatik beigetreten.

Damit, Herr Müller, habe ich Ihre persönliche fachkompetenz sehr klein geredet, bin Ihnen aber trotzdem dafür dankbar, mich zu diesem Vortrag angeregt zu haben. Eine kompetente Antwort traue ich Ihnen aber schon noch zu, auf die Frage: Hat das in Landshut neu geschaffene Amt für “Umwelt, Klima- und Naturschutz” im Metzental einen guten Job gemacht?
Ja oder nein – like oder dislike ?

Autor: Richard Kuther, vormals ehrenamtlicher Baumschutzwart der Stadt Landshut, der zwischenzeitlich aufgrund der Vorfälle von seinen Aufgaben zurück getreten ist.

2 thoughts on “Baumfällungen im Metzental: Gerechtfertige Maßnahme zur Verkehrssicherheit?

  1. An den Editor:
    Ich denke im vorletzten Absatz gehört der Text “Damit, Herr Müller, habe ich Ihre persönliche fachkompetenz sehr klein geredet, bin Ihnen aber trotzdem dafür dankbar, mich zu diesem Vortrag angeregt zu haben. Eine kompetente Antwort traue ich Ihnen aber schon noch zu, auf die Frage: Hat das in Landshut neu geschaffene Amt für “Umwelt, Klima- und Naturschutz” im Metzental eine” entfernt.

  2. Als Autor habe ich auf einen Kommentar zum Diskussionspunkt “Alarmstufe rot – Fällungen im Metzental” geantwortet; nur im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Kommentar ist dieser Beitrag zu verstehen.

    Die Bezeichnung “ehrenamtlicher Baumschutzwart” ist mir fremd und stammt nicht von mir.

    Im Metzental im Einsatz war ich als ehrenamtlicher Naturschutzwächter im Auftrag der Stadt Landshut in dem mir anvertrauten Streifengebiet, hier wiederum in Ausübung der mir übertragenen Aufgaben nach Art 49 Bayerisches Naturschutzgesetz, Absatz (1) und (2). Dies erfolgte durchaus mit dem Anspruch, vom Auftragnehmer der Fällarbeiten, der am 27.10.2020 vor Ort im Einsatz befindlichen Polizeistreife (auch meiner am 28.10.2020 angebotenen Zeugenaussage) und von meinem Dienstherrn angemessen beachtet zu werden.

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